Die neue TÄHAV
Am dem 01. März 2018 sind Änderungen der TÄHAV in Kraft getreten. Hier einige wichtiges Auszüge:
§ 12 - Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte
Die Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten darf ausschließlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Behandlung des Tieres erfolgen, d.h. wenn der Patient dem Tierarzt vorgestellt wurde und die Abgabe im Zusammenhang mit
einer tierärztlichen Behandlung steht.
Darauf folgt, dass wir nur dann apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente abgeben, und sei es auch „nur“ ein
Zeckenschutzpräparat, wenn Sie mit Ihrem Tier in den letzten 6 Monaten bei uns vorstellig waren. Eine Wurmkur können wir auch
ohne allgemeine Untersuchung verschreiben, wenn Sie uns eine Sammelkotprobe Ihres Tieres (Kot von 3 aufeinander
folgenden Tagen) mitbringen und auf Parasiten untersuchen lassen. Bei parasitärem Befall wird dann das entsprechende
Präparat verordnet.
Den genauen Gesetztext können Sie HIER nachlesen.
§ 12c - Antibiogrammpflicht
Diese Änderungen beziehen sich u.a. auf den Einsatz bestimmter Antibiotikum Gruppen bei Hund und Katze, speziell auf den Einsatz
von Fluorchinolonen (z.B. Enrofloxacin oder Marbofloxacin) und den Einsatz von Cephalosporinen der 3. und 4. Generation
(z.B. Convenia).
Es ist allen Tierärzten nun verboten diese o.g. Antibiotika ohne vorherige Resistenzprüfung der Erreger zu verordnen. Das bedeutet
konkret, wir müssen zuerst ein Antibiogramm anfertigen, bevor wir Ihrem Tier ein solches Antibiotikum verschreiben dürfen.
Ziel dieser neuen Gesetzgebung ist es, den Einsatz von Antibiotika einzuschränken, damit der fortschreitenden Resistenzentwicklung
von Bakterien entgegenzuwirken, und schlussendlich so den Menschen zu schützen.
Diese gesetzlich neu eingeführte Antibiogrammpflicht ist für die Tierhaltenden mit zusätzlichen Kosten verbunden. Allein die
Keimisolierung mit Resistenzprüfung der Erreger (Antibiogramm) kostet die Tierhalter ca. 80€. Hinzu kommen die Kosten, die bei
der jeweiligen Probenentnahme entstehen können - beispielsweise, wenn die Probe unter zuhilfenahme des Ultraschalls entnommen
werden muss, wie manchmal bei einer bakteriellen Blasenentzündung oder die Probe nur in Narkose entnommen werden kann,
wie z.B. bei einer bakteriellen Lungenerkrankung.
Den genauen Gesetztext können Sie HIER nachlesen.
Gesetzliche Änderungen der Tierärztliche Hausapotheken Verordnung (TÄHAV)
Tierärztliche Praxis am Kanal
Tierärztliche Praxis für Kleintiere
Tanja Wrobbel